top of page

Grinsehunde Stellungnahme zum geplanten oberösterreichischen Hundehaltergesetz





Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf betreffend das Landesgesetz über das Halten von Hunden in Oberösterreich (Oö. Hundehaltegesetz 1014 – Oö. HHG 2024)

 

Als tierschutzqualifizierte Hundetrainerinnen und Verhaltensberaterinnen erlauben wir uns zum vorliegenden Begutachtungsentwurf folgende Stellungnahme abzugeben.


Allgemein ist festzuhalten, dass dieser Entwurf nicht nur jeglichen modernen kynologischen Wissens des 21. Jahrhunderts entbehrt, sondern auch Tür und Tor für die Willkür einzelner Personen öffnet. Er beruht auch nicht auf wissenschaftlich basierten Fachwissen, sondern scheint eher der Profilierungssucht einzelner Politiker_innen geschuldet, die hier ihre Fähnchen in den Wind hängen möchten.


Folgend unsere fachliche Stellungnahme zu einzelnen Abschnitten und Paragraphen:

 

Abschnitt A III


Da bereits im Entwurf mit einer vermehrten Abgabe und Abnahme von Hunden gerechnet wird, wird, besonders im Falle Erstgenannten, menschliches und tierisches Leid billigend in Kauf genommen.


Außer Acht gelassen wird, dass bei derartig gestiegenem Druck auf die Hundehalter:innen auch die Zahl der ausgesetzten, „entlaufenen“ und anderweitig verschwundenen Hunde sprunghaft ansteigen wird.


Die Problematik des Höchst- und in logischer Konsequenz Überbelags von Tierheimen wird jenseits eines Evaluierungsprozesses verschoben. Der drohenden Realität in den bestehenden Tierheimen wird so keine Rechnung getragen.

 

Abschnitt B


Ad § 4, Abs. 2

Die Formulierung, dass die Landesregierung zur detaillierten Festlegung zu Inhalt, Umfang, Ausbildungs- und Prüfungsmodalitäten der allgemeinen Sachkunde (Abs. 1) sowie der Ausbildungen, Prüfungen und Evaluierungen gemäß § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 3 Z 1 und 2 und § 7 Abs. 5 und 6  erordnungsermächtigt ist, lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, woher die dazu nötige Expertise bezogen wird.


Gerade hier wäre die Festlegung auf modernes kynologisches Wissen und höchste ethische und tierschutzrechtliche Standards dringend notwendig.


Allein die Zugehörigkeit zu einem kynologisch orientierten Verein mit internen Ausbildungen (zB ÖKV, Jagdgebrauchshundeverband) garantiert so eine Entsprechung nicht, daher ist hier eine klare Definition unabdingbar.


Auch Tierärztinnen und Tierärzte ohne entsprechende Zusatzqualifikation in Verhaltensmedizin sind für eine fundierte Verhaltensbeurteilung ob des  geringen Umfanges dieser Thematik in der veterinärmedizinischen Ausbildung in ihrer Eignung zu hinterfragen.


Diese berechtigten Bedenken beziehen sich auch auf Vorbereitung und Abnahme der Alltagstauglichkeitsprüfung und der Verhaltensevaluation (§ 7, Kann-Bestimmung zur Zuziehung von Tierärzt:innen oder anderen Fachpersonen).

 

Ad §5

Allein die Verwendung des antiquierten Begriffes „Schutztrieb“ bestätigt die massiven Bedenken bezüglich der fachlichen Fundiertheit des Entwurfes. Dieser Begriff findet in der modernen Kynologie keine Verwendung, da hier jahrzehntealte, mittlerweile umfassend widerlegte Triebmodelle zur Erklärung hündischen Verhaltens zugrunde liegen.

 

Ad Abs. 4 und 5

Gerade Hunde großer Rassen sind mit der angegebenen Altersgrenze für die Alltagstauglichkeitsprüfung von 16 Monaten bei Weitem nicht ausgereift. Hier ist zu erwarten, dass durch die behördlichen Vorgaben in den wichtigen Entwicklungsphasen der Pubertät und Adoleszenz druckvoll und damit der psychischen und emotionalen Entwicklung des Hundes kontraproduktiv auf ein Bestehen der Prüfung hingearbeitet wird.


Auch die Anforderung, dass ein Hund spätestens vier Monate nach Übernahme aus einem Tierheim die Alltagstauglichkeitsprüfung zu absolvieren hat, wird zu einem solchen Vorgehen führen.


Hier wird Mensch-Hund-Teams durch die Vorgaben die Chance auf eine bedürfnisgerechte, individuell angepasste Entwicklung und ebensolches Training genommen.

 

Ad § 7 Feststellung der Auffälligkeit

Demnach gilt ein Hund bereits als auffällig, wenn er – gleich aus welchen Gründen, und darunter können auch berufliche Veränderungen, Änderungen der Wohn- oder Familiensituation, Erkrankung oder Ableben der bisherigen Halter fallen – mehrere Vorbesitzer hatte. Dies stellt eine Pauschalverurteilung dar, die jeder Grundlage entbehrt.


Die Feststellung der Auffälligkeit durch die Gemeinde ex lege entbehrt der unabdingbaren kynologischen Expertise der ausstellenden Behörde. Hier wäre entweder eine umfassende, fundierte Ausbildung der Gemeindebediensteten notwendig, oder eine Abänderung des Gestzesentwurfes.


Nach der angedachten Vorgangsweise müsste es Gemeindebediensteten auch möglich sein, bei Meldung eines auffälligen Motorengeräusches des Fahrzeuges eines Nachbarn, diesem die Plakette nach §57a und die Kennzeichen zu entziehen.


Willkürlichkeiten und in zwischenmenschlichen Schwierigkeiten begründeten Feststellungen der Auffälligkeit wird hier Tür und Tor geöffnet.


Dass sogar die Erkrankung eines Hundes als ausreichend für die Feststellung der Auffälligkeit genügen kann, wird dies Hundehalter:innen dahin drängen, ihre Hunde nicht diagnostizieren zu lassen, und damit eine adäquate  Behandlung verhindern und somit direkt Tierleid verursachen.


Da der Auffälligkeitsbescheid nach Abgabe des Tieres an neue Halter erneut ausgesprochen wird, sinken die Vermittlungschancen von Hunden, die aus den oben kritisch betrachteten Gründen diesen Bescheid haben, gegen null.

 

Ad Abs.1 Z 1

Die Forderung nach der Duldung von Provokation – weder Dauer noch Intensität oder Art und Weise oder Situation sind ausreichend definiert – lässt Rückschlüsse auf die Gestaltung der Alltagstauglichkeitsprüfung und die Bedingungen für die Verhaltensevaluation ziehen und bestätigt daher die bereits geäußerten Bedenken.


Hier möchten wir auch explizit auf §5 (2)9 des Bundestierschutzgesetzes hinweisen, wonach einem Tier „keine Leistungen abverlangt werden dürfen, sofern damit dem Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind“.

 

Ad §9 Abs. 5

Der Entwurf sieht hier vor, dass ein Gemeinderat, in dem sich zb vorwiegend nicht Hunde-affine Personen befinden, ihre Gemeinde hundefrei beschließen können.


Hier ist hoffentlich von einem Irrtum oder einer Unachtsamkeit der Verfasser und einer Abänderung auszugehen.


Da dieser Freibrief auch Abänderungen zb für Wanderwege betrifft, aber unter Anderem Jagdhunde von den Regelungen ausnimmt, hat man allfällig mit dem eigenen angeleinten, mit Maulkorb versehenen Hund mit einer Begegnung mit einem zb brackierenden und daher frei laufenden Jagdhund zu rechnen.


Verantwortungsbewusste Hundehalterinnen werden daher solche Erholungsmöglichkeiten in entsprechend handelnde Gemeinden nicht mehr nutzen können.

 

Abs.6

Hier wurde erneut auf einen antiquierten Begriff, das Rudelverhalten, zurückgegriffen und damit auf fehlende Sachkenntnis hingedeutet.


Die Argumentation zum „Rudelverhalten“ wird überdies anscheinend von der Größe der mitgeführten Hunde außer Kraft gesetzt.


Weder die Grundannahme noch der Einfluss der Größe sind ethologisch haltbar.

 

Zum Schluss ist zu sagen, dass es schade ist, dass das Land Oberösterreich nicht bereit ist, mit klarem, modernen und wissenschaftlich basierten Wissen einen Schritt in die Zukunft zu machen, sondern lieber an antiquierten, längst überholten Meinungen festhält.

Kein Bereich dieses Begutachtungsentwurf lässt das zu Rate ziehen von wirklich anerkannten kynlogischen Expert_innen vermuten. Vielmehr ist zu vermuten, dass hier vorsätzlich darauf verzichtet wurde, sich dieses Wissen zu holen, um nicht vor Augen geführt zu bekommen, wie unglaublich falsch und rückwärtsgerichtet die Vorgaben sind, die das Land Oberösterreich im Bezug auf Hundehaltung hier treffen möchte.

 

Susanne Junga-Wegscheider

Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin, Verhaltensberaterin

Approved Canine Reactive Behaviour Expert

Behaviour Technician

 

Margot Wallner

tierschutzqualifizierte Hundetrainer, Verhaltensberaterin

Behaviour Technician

zertifizierte Trainerin für stressbedingte Verhaltensweisen beim Hund

zertifizierte Scentworktrainierin

zertifizierte Dummytrainerin

687 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Commentaires


bottom of page